Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen der
Noritake Europa GmbH ("Noritake")
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§ 1 Geltung und Vertragsabschluss |
| 1.1 |
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen, die der Kunde durch Erteilung des Auftrages oder Annahme der Leistung anerkennt. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn NORITAKE nicht widerspricht.
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1.2 |
Angebote von NORITAKE sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch NORITAKE zustande. |
| 1.3 |
NORITAKE behält sich alle Rechte an Verkaufsunterlagen und Mustern vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind NORITAKE auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. |
| 1.4 |
Technisch notwendigen oder zweckmäßige Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten. Maße, Abbildungen und Zeichnungen dienen allein der Vorinformation des Kunden und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch NORITAKE. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Produkte dienen der Illustration und sind nicht verbindlich. |
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§ 2 Lieferung |
| 2.1 |
Termine und Fristen für die Lieferungen und Leistungen von NORITAKE sind nur verbindlich, wenn NORITAKE dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch erst, wenn der Kunde NORITAKE alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Angaben und Unterlagen mitgeteilt bzw. geliefert hat. |
| 2.2 |
Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden NORITAKE für ihre Dauer von der Plicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leisung, soweit sie nicht von NORITAKE zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich umd die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als 2 Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht. |
| 2.3 |
Gerät NORITAKE in Verzug ist der Kunde erst nach Mahnung und Verstreichenlassen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt betrechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen anders ergibt. |
| 2.4 |
Befindet sich ein Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerund der Absendung zu vertreten, kann NORITAKE die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte kann NORITAKE vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte bleiben unberührt, insbesondere Schadensersatzansprche. |
| 2.5 |
Die Gefahr für die Produkte geht mit ihrer Übergabe an die Transporteure, in den Fällen der Ziffer 2.4 mit Bereitstellung der Produkte, auf den Kunden über. NORITAKE ist berechtigt, die Ware während des Transportes zu versichern. NORITAKE kann den Transporteur bestimmen. |
| 2.6 |
NORITAKE ist zu Teillieferungen berechtigt. |
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§ 3 Preise und Zahlung |
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3.1 |
Preise verstehen sich ab Lager Mrfelden-Walldorf zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Lieferung erfolgt frei Haus, wenn nichts anderes vereinbart ist. Etwaige Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. |
| 3.2 |
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. |
| 3.3 |
Bei Zahlung durch Überweisung, Scheck oder Wechsel gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs. Schecks und Wechsel werden von NORITAKE nur erfüllungshalber, Wechsel außerdem nur aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen. |
| 3.4 |
Gerät der Kunde in Verzug, kann NORITAKE Verzugszinsen in HÖhe von 8% ber dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt. |
| 3.5 |
Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
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§ 4 Eigentumsvorbehalt |
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NORITAKE behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zur Erfüllung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche einschließlich Saldoforderungen vor. Vorher darf der Kunde die Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines entsprechenden Eigentumsvorbehalts veräußern, wobei er NORITAKE bereits hiermit die daraus resultierenden Forderungen in Höhe der offenen Forderungen von NORITAKE sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt abtritt. Soweit der Wert der Sicherheiten von NORITAKE die offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt wird NORITAKE auf Verlangen Sicherheiten freigeben. Von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsprodukte hat der Kunde NORITAKE unverzüglich zu benachrichtigen. |
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§ 5 Gewährleistung |
| 5.1 |
Der Kunde hat die gelieferten Produkte bei Erhalt zu überprüfen und erkennbare Mängel NORITAKE unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Lieferung oder Abnahme, schriftliche mitzuteilen, andernfalls die Produkte als genehmigt gelten. Vorborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. |
| 5.2 |
Für Mängel der Leistung und Lieferung leistet NORITAKE nach seiner Wohl durch Nachbesserung oder Nachlieferung, jeweils auf Kosten von NORITAKE Gewähr. Kann NORITAKE nicht innerhalb angemessener Frist nachbessern oder nachliefern, so ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. |
| 5.3 |
Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Lieferung, bei Leistungen nach Abnahme. |
| 5.4 |
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit die gelieferten Produkte wegen nicht ordnungsgemäßer Wartung und Reinigung, wegen Beschädigung, unsachgemäßer Benutzung, Behandlung oder Reparatur defekt sind. |
| 5.5 |
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen anderes bestimmt ist. |
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§ 6 Haftung |
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NORITAKE haftet für Schäden und Folgeschäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch NORITAKE oder seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilften verursacht worden sind grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher haftet NORITAKE nur für den typischen, zur Zeit des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder schuldhaft unbekannte gebliebenen Umständen vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz und solche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, soweit die Zusicherung des Kunden gerade gegen die eingetretenen Schäden schützen sollte. |
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§ 7 Gewerbliche Schutzrechte |
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Der Kunde wird NORITAKE unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch die gelieferten Produkte informieren. Der Kunde hat NORITAKE bei der Verteidigung seiner Schutzrechte die erforderliche Hilfe zu leisten. Ist der Kunde durch Rechte Dritter an der Nutzung der gelieferten Produkte gehindert, wird NORITAKE nach seiner Wahl dem Kunden ein Recht zum Gebrauch verschaffen oder die Produkte durch andere, Drittrechte nicht verletzende Produkte ersetzen. Weitere Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen anders bestimmt ist.
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§ 8 Allgemeine Bestimmungen |
| 8.1 |
Der Kunde darf Ansprüche aus Verträgen mit NORITAKE nicht abtreten. |
| 8.2 |
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. |
| 8.3 |
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine etwa unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch die jeweilige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. |
| 8.4 |
Die Rechtsbeziehungen zwischen NORITAKE und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener Kaufrechts-Übereinkommens (UNCITRAL). |
| 8.5 |
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mörfelden-Walldorf. NORITAKE kann den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand verklagen. |